Arzt- und ArzthaftungsrechtArztrecht und Arzthaftungsrecht

Das Arztrecht und Arzthaftungsrecht umfasst zivilrechtliche Vorgänge,

die das Verhältnis und die Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber Patienten regeln und sich auf die ärztliche Sorgfaltspflicht beziehen. Die Sorgfaltspflicht ergibt sich für Ärzte aus dem Behandlungsvertrag.

Das Arztrecht und Arzthaftungsrecht betrachtet die zivilrechtlichen Aspekte, die durch eine fehlerhafte Behandlung hervorgerufen werden können. Von diesem Rechtsgebiet werden jedoch nicht die strafrechtlichen Aspekte umfasst, die sich aus einer eventuellen fehlerhaften Behandlung ergeben können.

Das Arztrecht und Arzthaftungsrecht war bis zum 26.02.2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die §§ 630 a bis 630 h des BGB umfassten Regelungen über die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Behandlungsvertrag ergeben. Durch Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ab dem 26.02.2013 wurden die Rechte von Patienten gegenüber Ärzten und Krankenhäusern gestärkt. Durch dieses Gesetz wurden die zuvor durch Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen.

Das Arztrecht und Arzthaftungsrecht verfügt über Anspruchsgrundlagen, die sowohl vertraglicher als auch deliktischer Natur sind. Verletzt ein Arzt schuldhaft seine Pflicht, die sich aus einem Behandlungsvertrag mit dem Patienten ergibt, muss er dem Patienten einen entstandenen Schaden ersetzen. Eine deliktische Handlung führt zu einer „unerlaubten Handlung“ und zu einer Pflicht zur Haftung, wenn der Arzt Körper oder Gesundheit des Patienten rechtswidrig oder schuldhaft verletzt. Ansprüche aus einem Behandlungsvertrag beziehungsweise Delikt können unabhängig geltend gemacht werden.

Aufklärungsfehler

Aufklärungsfehler und Versäumnisse können eine Haftung begründen. Eine ärztliche Behandlung ist ein Eingriff, der eine Körperverletzung darstellt und nur mit Zustimmung des Patienten durchgeführt werden darf. Um eine Einwilligung des Patienten zu erreichen, muss dieser zuvor über die Behandlung und ihre Erfolgsaussichten aufgeklärt werden.

Behandlungsfehler

Ein Arzt ist immer zu einer fachgerechten Behandlung verpflichtet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Behandlung nicht dem Standard eines Facharztes entspricht. Im Zweifelsfalle muss eine Haftung durch ein Gutachten festgestellt werden.

Verpflichtung zur Dokumentation und Beweislast

Der Arzt ist verpflichtet, die Behandlung zeitnah, fehlerfrei und lückenlos durch Röntgenbilder, Laborbefunde und weitere Mittel dokumentieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und weist die Dokumentation Lücken auf, hat dies Auswirkungen auf die Beweislast.

Der Arzt muss bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht nachweisen, dass der Patient von ihm richtig aufgeklärt wurde. Kann die Aufklärungspflicht nicht vom Arzt dargelegt werden, muss der Patient beweisen, warum er, hätte er alle Umstände gekannt, die Behandlung abgelehnt hätte. Der Patient muss bei Behandlungsfehlern ebenfalls nachweisen, dass er falsch behandelt wurde. Bei groben Fehlern muss allerdings der Arzt darlegen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

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