Häufig sind Patienten mit der Leistung ihres Arztes nicht zufrieden.

Neben kleinen Ärgernissen (der Arzt ruft wiederholt nicht zurück) liegt manchmal auch ein echter Behandlungsfehler vor (die bakterielle Lungenentzündung wird nicht mit Antibiotika behandelt). Ohne medizinische Kenntnisse ist es allerdings schwer festzustellen, ob ein Fehler vorliegt oder nicht. Reicht man dann ohne weitere Überprüfung und ohne einen entsprechenden Rechtsschutzversicherungsvertrag eine Klage ein, ist das finanzielle Risiko außerordentlich hoch, da gegebenenfalls nicht nur die Kosten zweier Anwälte und das Gericht zu bezahlen sind, sondern auch erhebliche Kosten für einen medizinischen Gutachter.

Deshalb sollte man sich vor Einreichung einer Klage an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen oder an den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wenden. Beide erstellen unentgeltlich bzw. zu sehr geringen Kosten ein auf den Fall des Patienten zugeschnittenes Gutachten. Ergibt sich daraus kein Behandlungsfehler, sollte das weitere Vorgehen sehr genau überdacht werden. Stellt aber der Gutachter schon vorprozessual einen Fehler des Arztes fest, dürfte sein Haftpflichtversicherer an einer außergerichtlichen Regulierung dieses Falles interessiert sein. Wenn nicht, hat man zu mindestens für den Prozess gute Aussichten.

Falls Sie befürchten, Opfer eines medizinischen Behandlungsfehlers geworden zu sein, wenden Sie sich an uns. Wir überprüfen die Angelegenheit juristisch (z.B. ob Verjährung eingetreten ist) und wenden uns für Sie an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen oder den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Anhand des dann erstellten Gutachtens besprechen wir mit Ihnen, ob eine Klage eingereicht werden soll oder nicht.