Mit Aufklärung

ist heute zumeist nicht mehr die selbstverschuldete Unmündigkeit nach Immanuel Kant gemeint, sondern die Information durch den Arzt.

Nach § 630 c BGB ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Das klingt einfach, ist tatsächlich aber sehr kompliziert. Mit „in verständlicher Weise“ ist das Verständnis bei dem Patienten gemeint, nicht beim Arzt. Viele Ärzte wissen gar nicht, dass sie sich un- bzw. missverständlich ausdrücken, wenn sie mit ihrem Patienten sprechen. Wenn der Arzt zB von „konservativ“ spricht, ist für ihn klar, dass er nicht operieren will, der Patient denkt dagegen vielleicht an eine traditionelle Geisteshaltung, also u.U. an eine altmodische Medizin.

Aber nicht nur die Benutzung eines dem Arzt möglicherweise unbewusstes Fachvokabular mindert das Verständnis. Es kommt auch immer wieder zu Problemen, wenn der Patient der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und deshalb nicht versteht, was der Arzt ihm sagen will. Patient und Arzt müssen wissen, dass eine nicht oder falsch verstandene Aufklärung zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arzt führen kann.

Kommt es zu einer Operation, muss der Arzt hierzu eine entsprechende Einwilligung des Patienten einholen. Beruht diese auf eine falsch verstandenen Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam und der Arzt macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig sondern sogar strafbar.

Sollten Sie als Arzt oder Patient Probleme im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung haben, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen weiter.