Da verschenkt man etwas an einen lieben Menschen,

der benimmt sich schlecht und nun möchte man das Geschenkte wiederhaben. Gilt hier der Kinderreim: „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!“? Wie immer bei Juristen – das kommt darauf an.

Wenn Sie als Schenkender einen Vertrag mit dem Beschenkten gemacht haben, in dem vereinbart wurde, dass der Beschenkte bestimmte Bedingungen einhalten muss, ist die Sache einfach. Wenn er sich nicht daran hält, können Sie das Geschenkte zurückverlangen. Zum Beispiel kann vereinbart sein, dass der Beschenkte Sie als Gegenleistung regelmäßig besuchen soll. Tut er das nicht, muss er das Geschenkte zurückgeben.

Schwierig wird die Sache, wenn „einfach so“ geschenkt wird. Da hilft Ihnen dann nur noch das Gesetz. Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung begangen hat. Was das genau ist, hängt vom Einzelfall ab. Zum Beispiel gelten eine Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, eine schwere Beleidigung etc. als schwere Verfehlungen, die dazu führen können, dass eine Schenkung „wegen groben Undanks“ widerrufen werden kann. Wichtig ist, dass Sie sofort, nachdem Sie von dem Widerrufsrecht erfahren haben, tätig werden. Nach Ablauf eines Jahres erlöscht nämlich Ihr Widerrufsrecht.

Falls Sie als Schenkender oder Beschenkter Fragen insbesondere dazu haben, ob ein Beschenkter grob undankbar war, sollten Sie sich an uns wenden. Wir können Ihnen weiter helfen.