Familien- und ErbrechtFamilienrecht und Erbrecht –

Was Sie im Allgemeinen darüber wissen sollten

Das Familienrecht und Erbrecht

wird meist separat behandelt.

Im Allgemeinen gehört das Familienrecht zum Zivilrecht. Es definiert die Verhältnisse über das Recht der einzelnen Personen, wenn diese einen Bund eingehen, zum Beispiel durch eine Verwandtschaft, durch Familie, durch eine Partnerschaft oder durch eine Ehe. Zusätzlich regelt es aber auch Dinge wie die rechtliche Betreuung, die Vormundschaft, sowie die Pflegschaft.
Auch sind im Familienrecht einzelne Vorschriften verankert, welche die Rechtswirkungen im Falle einer Scheidung, beziehungsweise Aufhebung einer Lebensgemeinschaft regeln. Unter anderem gehört die Zahlung des Unterhalts für die zurückgebliebenen Kinder dazu, als auch der Versorgungsausgleich.
Zusätzlich zum Familienrecht existiert das Erbrecht (Grundgesetz Artikel 14), eines Ihrer persönlichen Grundrechte, die in Deutschland vorhanden sind, und Ihre Interessen über ihr Eigentum vertreten sollen.
Bei dem Erbrecht geht es einzig und allein um die Verfügung Ihres Eigentums nach dem Tod, und welche Personen in diesem Falle begünstigt werden sollten. Im Allgemeinen beschreibt das Erbrecht das Vermachen des eigenen Vermögens einer verstorbenen Person, auch Erblasser genannt, an eine oder mehrere Personen.
Familienrecht und Erbrecht – Wer hat denn jetzt das Recht auf Ihr persönliches Erbe?
Im Familienrecht und Erbrecht spricht man von einer gesetzlichen Erbfolge, welche im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ verankert sind (§§ 1922 – 1941 BGB). Das Erbe ist in diesem Fall abhängig von dem Verwandtschaftsgrad und wird in sogenannte Ordnungen eingeteilt. Eine Erbrangfolge.
1. Ordnung: Kinder und Enkel
2. Eltern und Geschwister
3. Großeltern, Onkel, Tanten
Aber auch im Familienrecht und Erbrecht gibt es Ausnahmen, die Sie beachten sollten. Lebt zum Beispiel ein Verwandter der 1. Ordnung, werden die Verwandten der 2. oder 3. Ordnung nicht für ein Erbe berechtigt sein, beziehungsweise berücksichtigt werden. Fällt jetzt einer der Berechtigten des Erbes weg, beruft sich der Staat auf das Eintrittsrecht. Dies bedeutet, dass an dieser Stelle seine Kinder berücksichtigt werden müssen.
Beim Tod eines Lebens- oder Ehepartners bekommt der überlebende Partner ein Viertel des Erbes, unabhängig von der Anzahl der gemeinsamen Kinder. Sollten keine Kinder vorhanden sein, sondern nur Verwandte der 2. Ordnung, das heißt die Eltern und Geschwister, erbt der überlebende Partner die Hälfte des hinterlassenen Vermögens.
Durch eine Ehe erhöht sich der Anteil des Erbes um ein Viertel, er erbt die Hälfte, die nicht für die Kinder sind.

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