Haben Sie noch Resturlaub? Wenn ja, sollten Sie den bald nehmen, da er sonst verfällt. Aber – und hier hat das Bundesarbeitsgericht für Klarheit gesorgt – der Arbeitgeber muss Sie „klar und rechtzeitig“ auf Ihren Resturlaub hinweisen. Was Ihr Arbeitgeber ihnen mitteilen muss, in welcher Form dies geschehen soll und was „rechtzeitig“ bedeutet, haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts offen gelassen. Hier müssen die Instanzgerichte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes mit Leben füllen. Aber sicher ist, dass Sie Ihren Resturlaub auf jeden Fall dann nehmen können, wenn Sie gar nicht darüber informiert worden sind, dass Ihr Resturlaub demnächst verfallen wird. Wenn Sie sich wegen Ihres möglichen Urlaubsanspruches nicht ganz klar sind, wenden Sie sich doch an uns. Wir helfen Ihnen weiter.